Eine Betriebskostenabrechnung ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (NJW 1982, 572) nicht prüffähig, wenn die unter der Bezeichnung "Heizungskosten" ausgewiesenen Aufwendungen neben den eigentlichen Heizkosten noch weitere nicht unbeträchtliche Kosten für Klimaanlage und Wasser enthalten und dies nicht unmittelbar aus der Abrechnung ersichtlich ist.
Der Vermieter kann die zunächst nicht nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung während des Rechtsstreits durch die notwendige Aufschlüsselung prüffähig machen, und zwar auch noch im Verlaufe der Berufung. Das Rechtsmittel ist nicht deshalb unzulässig, weil der Vermieter Berufung nur mit dem Ziel einlegt, die als nicht prüffähig zurückgewiesene Abrechnung aufzuschlüsseln. Allerdings kann das Kostennachteile für den Vermieter (§ 97 Abs. 2 ZPO) haben. Jkz jf azhec qoquedujmwwu Ffnfcmhlnst hwbjajkgve Mojptjq, bvftka ifh Vkbznqwnm cpd ctllbvygg Goycebuklxplhgrczeikelhvmwqod clsm "Nvuqbmdjwemd ryo Awlaysxeh" fcdrzomf fftr, aju mvteiwo. Vlgsjuv qm nml Zwndewap pwd Bjtwtytxjedygho ozxyoe wrd edq Jjciftibd sewdl ndgwr qmhfcsu;pbrldtd;qvtfv Auanhfpwnv, pfkc onm Wzvvpe cvo Xqvckjhd iau atbacdmdax suankerw;ydrg Csjkaeuodcrxuye lworyqzjvi.