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Verspätete Nebenkostenabrechnung des Vermieters

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Mieter kann vom Vermieter jedenfalls bei fortdauerndem Mietverhältnis die Rückzahlung auf die Nebenkosten geleisteter Vorauszahlungen nicht allein deswegen verlangen, weil der Vermieter seine Pflicht zur Abrechnung tatsächlich entstandener Nebenkosten nicht binnen angemessener Frist erfüllt hat.

Das Oberlandesgericht Hamm hat per Rechtsentscheid entschieden, welche rechtliche Konsequenz es hat, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig oder gar nicht über Nebenkosten abrechnet:

Der Vermieter muss zwar grundsätzlich zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes eine Nebenkostenabrechnung erstellt haben. Unterlässt der Vermieter diese Abrechnung, darf der Mieter aber nicht alle seine Vorauszahlungen zurückfordern, da Nebenkosten für das Mietobjekt auf jeden Fall entstanden sind.

Ein Rückzahlungsanspruch kommt lediglich in Betracht, wenn der Mieter die Wohnung während des Abrechnungszeitraumes überhaupt nicht genutzt hat, und er nach dem Mietvertrag nur verbrauchsabhängige Nebenkosten schuldet.

Statt eines Rückforderungsanspruches verwies das Gericht den Mieter auf sein Recht, die Nebenkostenabrechnung einzuklagen oder die laufenden Vorauszahlungen zurückzubehalten, bis der Vermieter abrechnet.

Anders liegt der Fall aber dann, wenn der Mieter zwischenzeitlich die Wohnung gewechselt hat. Rechnet der Vermieter in diesen Fällen nicht über die Nebenkosten ab, kann der Mieter seine Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen. Er muss von seinen Rückforderungen - soweit ihm das möglich ist - seinen Mindestverbrauch, also die tatsächlich entstandenen Nebenkosten abziehen (OLG Braunschweig 1 RE-Miet 1/99).


OLG Hamm, 26.06.1998 - Az: 30 RE Miet 1/98


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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