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Wenn der Vermieter sich gegen die Nachmieter sperrt ...

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter sich um einen Nachmieter bemüht und war auch erfolgreich. Mit dem Nachmieter wurde die Übernahme der Küche und verschiedenster anderer Einrichtungsgegenstände gegen eine Zahlung von EUR 10.000 vereinbart.

Der Vermieter akzeptierte den Nachmieter jedoch nicht und suchte sich selber einen neuen Mieter, der aber die Einrichtungsgegenstände des Mieters nicht haben wollte, so dass kein Ablösevertrag zustande kam.

Die Mieter verlangten vom Vermieter daher Schadensersatz, weil er ihrer Ansicht nach den von ihnen gefundenen Nachmieter nicht ohne weiteres hätte ablehnen dürfen und die fraglichen Gegenstände nun nicht mehr oder nur zu einem geringerem Preis veräußert werden konnten.

Der Vermieter verweigerte eine solche Zahlung und gab an, den Nachmieter auch deswegen nicht genommen zu haben, weil ihm die Ablösevereinbarung sehr hoch vorgekommen sei.

Da keine vertragliche Vereinbarung vorlag, die den Vermieter dazu verpflichtet hätte, einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren, hatte dieser keine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt.

Es besteht auch keine grundsätzliche Verpflichtung des Vermieter zur Akzeptanz eines bestimmten Nachmieters oder dazu dem Mieter die Ablöse von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen.

Der Vermieter genießt Vertragsfreiheit. Zudem war die Ablehnung auch nicht grundlos erfolgt, insbesondere war keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erkennbar.

Die Folge:

Die Klage der Mieter auf Schadensersatz scheiterte.


AG München, 06.07.2009 - Az: 412 C 3825/08

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