Nachbarn müssen Lärm, der von einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines
Kinderspielplatzes ausgeht, grundsätzlich hinnehmen. Die TA-Lärm ist hinsichtlich des ausgehenden Lärms nicht anwendbar.
Die in der TA-Lärm genannten Orientierungswerte gelten schon deshalb nicht, weil nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. h der TA-Lärm die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm für soziale Anlagen keine Anwendung findet. Diese Ausnahmeregelung beruht darauf, dass bei Anlagen, bei denen nach außen wahrnehmbare menschliche Lebensäußerungen im engeren Sinne im Vordergrund stehen, die standardisierten Beurteilungsverfahren und Bewertungsmaßstäbe der TA-Lärm zu kaum zutreffenden Ergebnissen führen. Es handelt sich bei dem von spielenden Kindern verursachten Geräuschen nicht um anlagenbezogenen Lärm.
Auch die LAI-Freizeitlärmrichtlinie, die der Länderausschuss für Immissionsschutz im Jahre 1995 verabschiedet hat, misst sich für Kinderspielplätze keine Geltung bei. In Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie heißt es ausdrücklich, dass die Hinweise für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen, nicht gelten, da mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundene Geräusche sozialadäquat seien und deshalb von den Nachbarn hingenommen werden müssten.
Kommt es zu einer bestimmungswidrigen Benutzung durch Heranwachsende in den Abend- und Nachtstunden, so ist diesem mit polizei- oder ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen.
Verantwortlich für die durch die missbräuchliche Nutzung eines Kinderspielplatzes hervorgerufenen Immissionen sind grundsätzlich ausschließlich die Personen, die die bestimmungswidrige Nutzung ausüben.