Eine Lärmbelästigung, die die Grenzwerte der für das entsprechende Areal geltenden TA Lärm-Grenzen überschreitet, ist von Nachbarn zu unterlassen.
Auch im Falle eines bestehenden Dorfgemeinschaftshauses ist übermäßiger Lärm nicht von den Bewohnern eines Neubaus hinzunehmen. Das Gemeinschaftshaus befand sich vorliegend in 15 Meter Entfernung. In dessen Festsaal finden an Wochenenden private Feiern, Vereinsfeste und Musikveranstaltungen statt.
Ein Sachverständiger stellte bei einer unangekündigten Messung fest, dass die Grenzwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete überschritten wurden. Daher wurde von der Ortsgemeinde verlangt, keine Veranstaltungen mehr abzuhalten, bei denen die TA-Lärm Werte überschritten werden.
Auch im Falle eines bestehenden Dorfgemeinschaftshauses ist übermäßiger Lärm nicht von den Bewohnern eines Neubaus hinzunehmen. Das Gemeinschaftshaus befand sich vorliegend in 15 Meter Entfernung. In dessen Festsaal finden an Wochenenden private Feiern, Vereinsfeste und Musikveranstaltungen statt.
Ein Sachverständiger stellte bei einer unangekündigten Messung fest, dass die Grenzwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete überschritten wurden. Daher wurde von der Ortsgemeinde verlangt, keine Veranstaltungen mehr abzuhalten, bei denen die TA-Lärm Werte überschritten werden.
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OLG Koblenz, 04.09.2003 - Az: 5 U 279/01
ECLI:DE:OLGKOBL:2003:0904.5U279.01.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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