Nach Ablauf einer befristeten
Untermieterlaubnis muss der Mieter, der keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Untermieterlaubnis hat, unverzüglich alles ihm tatsächlich und rechtlich Mögliche tun, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und den Auszug des Untermieters herbeizuführen. Die fortdauernde Untätigkeit des Mieters stellt insbesondere nach erfolgter
Abmahnung eine schwere Pflichtverletzung dar.
Ein zur anteiligen Gebrauchsüberlassung
berechtigendes Interesse besteht gem.
§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht, wenn der Mieter neben der angemieteten Wohnung eine weitere in derselben Stadt belegene Wohnung in nicht unerheblichem Ausmaß zu Wohnzwecken nutzt und der Untermieter nicht nur in der vom Mieter angemieteten Wohnung, sondern auch an zwei weiteren Orten wohnhaft ist. Zudem war die ursprüngliche Erlaubnis zur Wohnungssuche mit einem Jahr bereits großzügig bemessen.
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