Eine
mietvertragliche Formularklausel, die den Mieter zur Durchführung der
Renovierung während der laufenden Vertragsdauer verpflichtet und zudem vorsieht, dass die Wohnung bei
Auszug renoviert zurückgeben muss ist unwirksam. Ein gleiches gilt für die Regelung, dass die Renovierung "auf fachhandwerklichem Niveau" erfolgen muss. Konkret wurden daher die nachfolgenden Klauseln einkassiert:
"Für die Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet sich der Mieter, anfallende Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Hierzu gehören nur das Tapezieren (gegebenenfalls auch das Entfernen alter Tapeten) und Anstreichen bzw. Kalken von Wänden und Decken, der Anstrich von Fußböden und Leisten, der Innenanstrich von Türen und Fenster sowie das Lackieren aller Heizkörper und Heizungsrohre. ...Die Schönheitsreparaturen sind bei tatsächlichem Renovierungsbedarf, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, entsprechend dem folgenden Fristenplan vorzunehmen: - Küchen, Bäder und Duschen im Allgemeinen alle 3 Jahre; - Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle 5 Jahre; - andere Räume und Lackanstriche im Allgemeinen alle 7 Jahre. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden. Der Mieter ist berechtigt, die Arbeiten selbst zu erledigen, allerdings muss er dies auf fachhandwerklichem Niveau tun." (§ 18 des Mietvertrags)
und
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