Wurde im Mietvertrag keine Kleinreparaturklausel aufgenommen, so kann der Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung einen (geringen) Zuschlag auf die im Mietspiegel ausgewiesenen Mieten vornehmen, wenn der Mieter nicht zu einer nachträglichen Vereinbarung bereit ist.
Dies begründet sich daraus, dass der vorliegend anzuwendende Mietspiegel der Stadt Dortmund bei der Berechnung der ortsüblichen Mieten von einer solchen Klausel ausgeht.
Isoliert von einer Mieterhöhung kann aber keine Zusatzzahlung „Kleinreparaturenersatz gemäß Mietspiegel“ verlangt werden.
Dafür spricht zunächst, dass der maßgebliche Mietspiegel keine weiteren Regelungen und Berechnungsmodalitäten für etwaige Zu- und Abschläge für Kleinreparaturen enthält. Insoweit scheidet eine Vergleichbarkeit mit anderen Mietspiegeln, die eine Regelung zu pauschalen Zuschlägen bei Kostenübernahme durch den Vermieter u. a. auch für Kleinreparaturen regelt, aus.
Dies begründet sich daraus, dass der vorliegend anzuwendende Mietspiegel der Stadt Dortmund bei der Berechnung der ortsüblichen Mieten von einer solchen Klausel ausgeht.
Isoliert von einer Mieterhöhung kann aber keine Zusatzzahlung „Kleinreparaturenersatz gemäß Mietspiegel“ verlangt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach Ziff. 2) des Mietspiegels, ist bei der Erstellung davon ausgegangen worden, Kosten für Klein- und Schönheitsreparaturen würden in der Regel auf die Mieter übertragen. Dies besagt nicht, dass bei Errechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Aufschlag dann in Ansatz zu bringen ist, wenn die individualvertragliche Regelung eine entsprechende Kostenübernahme seitens des Mieters nicht enthält.Dafür spricht zunächst, dass der maßgebliche Mietspiegel keine weiteren Regelungen und Berechnungsmodalitäten für etwaige Zu- und Abschläge für Kleinreparaturen enthält. Insoweit scheidet eine Vergleichbarkeit mit anderen Mietspiegeln, die eine Regelung zu pauschalen Zuschlägen bei Kostenübernahme durch den Vermieter u. a. auch für Kleinreparaturen regelt, aus.
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