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Vorsicht bei Kautionsabrede im preisgebundenem Wohnraum

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Kautionsabrede im preisgebundenem Wohnraum ist nur zur Sicherung von Ansprüchen aus Schäden an der Wohnung oder unterlassener Schönheitsreparatur zulässig (§ 9 Abs. 5 WoBindG).

Der Kautionsanspruch entfällt insgesamt, wenn die Kautionsabrede in dieser Hinsicht unklar ist.

In § 15 des strittigen Mietvertrages finden sich Regelungen zum Sicherungszweck insbesondere in den Absätzen 1, 4 Satz 2 und 5. Die in den Absätzen 4 und 5 getroffenen Regelungen sind unzweifelhaft unzulässig, da zum Einen (Abs. 5) eine Aufrechnung mit der Kaution auch in Bezug auf Mietrückstände möglich sein soll, zum Anderen (Abs. 4 Satz 2) die Kaution für "alle Forderungen des Vermieters ... aus dem Mietvertrag" als Sicherheit dienen soll.

Nach Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich insoweit aber um sprachlich teilbare Teile des § 15 des Mietvertrages, die nicht dazu führen können, dass auch die restlichen in § 15 getroffenen Regelungen als unwirksam betrachtet werden müssten (keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion). Diese Auffassung des Amtsgerichtes ist im Lichte der Entscheidung des BGH vom 25.06.2003 (Az: VIII ZR 344/02) zumindest vertretbar.

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