Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.418 Anfragen

Mietkaution - grundsätzlich in drei Raten

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Mietkaution kann grundsätzlich in drei Raten gezahlt werden, wobei die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig wird.

Dies sieht die zwingende Bestimmung des § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. vor. Danach ist der Mieter berechtigt, die Sicherheitsleistung in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten.

Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, etwa wenn die Zahlung der Mietkaution wie im vorliegenen Fall in einem Betrag gefordert wird ("Die Sicherheitsleistung ist mit Abschluß des Mietvertrages zu erbringen"). Dies gilt sowohl für eine Barkaution als auch für verpfändete Sparbücher.

Der Mieter kann aber in einem solchen Fall nicht unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Klausel die Zahlung zurückfordern, da er gar nicht zur Kautionsleistung verpflichtet sei.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BGH, 25.06.2003 - Az: VIII ZR 344/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus FOCUS Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant
Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg