Die Mietkaution kann grundsätzlich in drei Raten gezahlt werden, wobei die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig wird.
Dies sieht die zwingende Bestimmung des § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. vor. Danach ist der Mieter berechtigt, die Sicherheitsleistung in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten.
Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, etwa wenn die Zahlung der Mietkaution wie im vorliegenen Fall in einem Betrag gefordert wird ("Die Sicherheitsleistung ist mit Abschluß des Mietvertrages zu erbringen"). Dies gilt sowohl für eine Barkaution als auch für verpfändete Sparbücher.
Der Mieter kann aber in einem solchen Fall nicht unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Klausel die Zahlung zurückfordern, da er gar nicht zur Kautionsleistung verpflichtet sei.
Dies sieht die zwingende Bestimmung des § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. vor. Danach ist der Mieter berechtigt, die Sicherheitsleistung in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten.
Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, etwa wenn die Zahlung der Mietkaution wie im vorliegenen Fall in einem Betrag gefordert wird ("Die Sicherheitsleistung ist mit Abschluß des Mietvertrages zu erbringen"). Dies gilt sowohl für eine Barkaution als auch für verpfändete Sparbücher.
Der Mieter kann aber in einem solchen Fall nicht unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Klausel die Zahlung zurückfordern, da er gar nicht zur Kautionsleistung verpflichtet sei.
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BGH, 25.06.2003 - Az: VIII ZR 344/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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