Der Zwangsverwalter hat dem Mieter auch dann die
Kaution zurückzugewähren, wenn der Vermieter die vom Mieter an ihn geleistete Kaution nicht an den Zwangsverwalter abgeführt hat.
Eine Einschränkung der Verpflichtung des Zwangsverwalters dahin, daß diese nur dann besteht, wenn er die Kaution auch vom Vermieter erhalten hat, läßt sich der maßgeblichen Vorschrift des § 152 Abs. 2 ZVG nicht entnehmen.
Nach dem Wortlaut des § 152 Abs. 2 ZVG muß der Zwangsverwalter in gültige
Mietverträge in vollem Umfang eintreten und sie erfüllen. Zu dieser Erfüllungsverpflichtung gehört auch die Rückzahlung der Kaution.
Eine Beschränkung der Einstandspflicht des Zwangsverwalters im oben genannten Sinne läßt sich nicht aus
§ 572 S. 2 BGB a.F. i.V.m. § 57 ZVG a.F. herleiten, da § 572 BGB a.F. im Verhältnis zwischen Zwangsverwalter und Mieter nicht herangezogen werden kann. § 146 Abs. 1 ZVG erklärt nur die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung für anwendbar, also die § 15-27 ZVG, nicht jedoch § 57 ZVG. Daraus läßt sich entnehmen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Rückgewähr der Kaution an den Mieter nicht davon abhängen sollte, ob die Kaution dem Zwangsverwalter auch ausgehändigt worden war.