Ein Vermieter, der sein Mieterhöhungsverlangen mit dem Mietspiegel der Nachbargemeinde begründen will, muss begründen, warum eine Vergleichbarkeit gegeben ist, damit das Mieterhöhungsverlangen formell wirksam sein kann.
Es genügt nicht, dass vor Ort kein Mietspiegel existiert und pauschal eine Vergleichbarkeit unterstellt wird. Es ist vielmehr zu konkretisieren, aus welchen Tatsachen eine Vergleichbarkeit bestehen soll - der Umfang dieser Darstellung muss so umfangreich sein, dass der Mieter diese auch zumindest im Ansatz überprüfen kann. Andernfalls scheitert das Begehren des Vermieters bereits aus formellen Gründen.
Es genügt nicht, dass vor Ort kein Mietspiegel existiert und pauschal eine Vergleichbarkeit unterstellt wird. Es ist vielmehr zu konkretisieren, aus welchen Tatsachen eine Vergleichbarkeit bestehen soll - der Umfang dieser Darstellung muss so umfangreich sein, dass der Mieter diese auch zumindest im Ansatz überprüfen kann. Andernfalls scheitert das Begehren des Vermieters bereits aus formellen Gründen.
AG Leonberg, 25.05.2016 - Az: 8 C 702/15
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