Ein Vermieter kann nachträglich keine Forderungen wegen (angeblicher) Rauchschäden vom ehemaligen Mieter fordern, wenn im Übergabeprotokoll festgehalten wurde, dass keine Schäden an der Wohnung vorliegen. Insoweit ist das Protokoll für die Parteien bindend - es stellt ein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB dar.
Im vorliegenden Fall musste der Vermieter daher die mit diesem Argument zurückgehaltene Mietkaution an den Mieter zurückzahlen.
Im vorliegenden Fall musste der Vermieter daher die mit diesem Argument zurückgehaltene Mietkaution an den Mieter zurückzahlen.
AG Leonberg, 14.12.2012 - Az: 7 C 676/12
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