Sofern der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung nicht nachvollziehbar die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Hauswartkosten aufschlüsselt, so kann der Mieter bezüglich dieses Postens einen pauschalen Abzug iHv. 20% vornehmen. Dies beruht auf dem Umstand, dass Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltungstätigkeiten keine umlagefähigen Hauswartkosten darstellen und daher nicht auf den Mieter abgewälzt werden können.
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AG Leonberg, 22.04.2016 - Az: 4 C 446/14
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