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Betriebskostenarten: Kosten für den Hauswart
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Hierunter fallen die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten durch den Hauswart ausgeführt werden, dürfen die rechnerisch entstehenden Kosten nicht noch einmal unter einem der anderen Punkte in der Betriebskostenabrechnung angesetzt werden.
Verwaltungstätigkeiten im oben erwähnten Sinne, die vom Hauswart übernommen werden können, sind etwa Wohnungsabnahme bei Mieterwechsel, Wohnungsübergabe an einen neuen Mieter, Erstellung der Betriebskostenabrechnung, Entgegennahme des Mietzinses bzw. dessen Anmahnung, Annahme von Mängelanzeigen, Anbringung von Namensschildern an den Wohnungstüren oder Briefkästen etc.. Die Kosten für all diese und die weiterhin eingangs aufgezählten Arbeiten können nicht auf den Mieter umgewälzt werden. Sie sind - gegebenenfalls nach zeitweiliger Führung einer Tätigkeitsliste durch den Hauswart - zu schätzen und aus den für den Hauswart insgesamt entstehenden Kosten herauszurechnen. Nicht umlagefähig sind schließlich die Kosten eines Hauswartbüros.
Umlagefähig sind die Vergütung, Sozialbeiträge und geldwerte Leistungen des Hauswarts, sofern sie die laufende Betreuung des Gebäudes betreffen. Nicht umlagefähig sind Tätigkeiten, die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen.
Nein. Tätigkeiten wie Wohnungsabnahmen, Erstellung der Betriebskostenabrechnung, Mietinkasso oder Mängelanzeigen sind klassische Verwaltungstätigkeiten und dürfen nicht auf den Mieter abgewälzt werden.
Der Vermieter ist verpflichtet, die nicht umlagefähigen Anteile aus den Gesamtkosten herauszurechnen. Dies erfolgt in der Praxis oft durch eine zeitweilige Führung einer Tätigkeitsliste durch den Hauswart, anhand derer die Kosten geschätzt und gekürzt werden.