Ein
Mieterhöhungsverlangen ist nicht bereits dann formell unwirksam, wenn auf einen kostenpflichtigen
Mietspiegel lediglich verwiesen wird. Die Beifügung eines Mietpreisspiegels ist nicht zwingend, vielmehr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Mieterhöhungsverlangen den formellen Voraussetzungen des
§ 558 a BGB, wenn der Mietpreisspiegel allgemein zugänglich ist. Dies setzt nicht voraus, dass der Mietpreisspiegel von der betreffenden Kommune kostenlos abgegeben wird oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das Internet abrufbar ist. Auch ein Mietpreisspiegel der von privaten Vereinigungen gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist in diesem Sinne allgemein zugänglich (
BGH, 30.9.2009 - Az: VIII ZR 276/08). Eine Schutzgebühr von vorliegend EUR 6,00 übersteigt die Grenze der Geringfügigkeit nicht.