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Geduldete Nutzung ist kein konkludenter Mietvertrag!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die bloße (geduldete) Nutzung einer Wohnung rechtfertigt in der Regel nicht die Annahme des Zustandekommens eines (konkludenten) Mietvertrags.

Allein aus der Duldung des Aufenthaltes kann nicht auf einen Mietvertragsschluss geschlossen werden.

Weder die vereinzelte Zahlung der „Miete“ noch die tatsächliche Nutzung der Wohnung rechtfertigt die Annahme des Zustandekommens eines konkludenten Mietvertrags.

Die tatsächliche Nutzung der Mietsache begründet für sich allein kein Mietverhältnis.

Auch kann ein gescheiterter oder (noch) nicht zustande gekommener Mietvertrag nicht ohne Weiteres in ein vertragliches entgeltliches Nutzungsverhältnis besonderer Art umgedeutet werde.


LG Karlsruhe, 08.09.2020 - Az: 9 S 71/20


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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