Im fraglichen Fall ging es um eine Mieterhöhung für ein einheitlich vermietetes Dreifamilienhaus. Der Mieter hatte das gesamte Haus zu monatlich 2.250 Euro gemietet.
Der Vermieter hatte sich im Mieterhöhungsverlangen auf den örtlichen Mietspiegel bezogen. Da jedoch für Wohnungen über 150 qm (die Wohnfläche betrug hier 313 qm) keine Angaben vorlagen, hatte der Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete kurzerhand durch Addition der sich gemäß Mietspiegel ergebenden Werte für die einzelnen Wohnungen errechnet.
Mangels Angaben für das streitgegenständliche Objekt im Mietspiegel und aufgrund der unzulässigen Berechnung konnte die Mieterhöhung sich also nicht auf den Mietspiegel stützen.
Der Mieter musste daher dem Erhöhungsverlangen auch nicht zustimmen.
Der Vermieter hatte sich im Mieterhöhungsverlangen auf den örtlichen Mietspiegel bezogen. Da jedoch für Wohnungen über 150 qm (die Wohnfläche betrug hier 313 qm) keine Angaben vorlagen, hatte der Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete kurzerhand durch Addition der sich gemäß Mietspiegel ergebenden Werte für die einzelnen Wohnungen errechnet.
Das Gericht kassierte die Rechnung des Vermieters jedoch ein:
Ein einheitlich vermietetes Dreifamilienhaus kann nicht drei separat vermieteten Wohnungen gleichgestellt werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für ein einheitlich vermietetes Dreifamilienhaus auch nur annähernd die Summe der ortsüblichen Vergleichsmiete für drei separat vermietete Wohnungen in einem Dreifamilienhaus erreicht.Mangels Angaben für das streitgegenständliche Objekt im Mietspiegel und aufgrund der unzulässigen Berechnung konnte die Mieterhöhung sich also nicht auf den Mietspiegel stützen.
Der Mieter musste daher dem Erhöhungsverlangen auch nicht zustimmen.
LG Frankfurt/Main, 28.07.2011 - Az: 2-11 S 349/10
ECLI:DE:LGFFM:2011:0728.2.11S349.10.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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