Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Die Parteien stritten um ein
Mieterhöhungsverlangen. Der Vermieter hatte im zu entscheidendem Fall dem unterschriebenen Mieterhöhungsverlangen eine weitere Seite 2 beigefügt, auf der die Berechnung der neuen Miete erläutert war. Die Seite 2 wurde nicht unterschrieben, es wurde jedoch im unterschriebenen Mieterhöhungsverlangen darauf Bezug genommen.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Mieterhöhungsverlangen dem Unterschriftserfordernis des § 126 BGB entspricht.
Denn im Mieterhöhungsverlangen stand oberhalb der Unterschrift der Satz : „Die Ermittlung der Vergleichsmiete für ihre Wohnung innerhalb der Preisspannen - gegebenenfalls unter Anwendung der Orientierungshilfe bzw. der Sondermerkmale des Mietspiegels - entnehmen Sie bitte der linken Seite von Blatt 2 dieses Mieterhöhungsverlangens“.
Die Seite 2 enthielt vor der eigentlichen Berechnung den Text : „Blatt 2 zum Mieterhöhungsverlangen vom 01.07.95 - für die Wohnung (...) - Begründungsmittel
Mietspiegel“.
Daraus ergab sich nach Ansicht des Gerichts zweifelsfrei, dass die beiden Seiten eine Einheit bilden und daher als ein Mieterhöhungsverlangen anzusehen sind.
Das Mieterhöhungsverlangen war daher den Fällen gleichzustellen, in denen eine nicht unterschriebene Anlage mit der Aufstellung von Vergleichswohnungen beigefügt ist. In diesem Fall ist in der Aufstellung bzw. in der Berechnung lediglich eine Tatsachenbehauptung zu sehen und keine auf die Mieterhöhung gerichtete Willenserklärung.
Solche Tatsachenbehauptungen müssen nicht gesondert unterschrieben werden, sofern im Mieterhöhungsverlangen auf sie Bezug genommen wurde.
Das Mieterhöhungsverlangen scheiterte auch nicht daran, dass die „Unterschrift“ des Vermieters auf der linken unteren Seite neben und nicht vollständig unter einem weiteren Textblock stand. Auch die Tatsache, dass unter der von der Unterschrift gezogenen fiktiven Linie noch ca. 1 cm Text folgte, änderte nichts an dem Gesamteindruck, dass die Unterschrift den gesamten Urkundentext räumlich abschloss.
Es handelte sich nach Ansicht des Gerichts deshalb nicht um eine „Oberschrift“ oder „Nebenschrift“, da sich ein Zusammenhang des um 1 cm überragenden rechten Textblockes zum Gesamttext aus dem linken Textblock ergab.
Außerdem war das Blatt durch die beiden Textblöcke umfassend vollgeschrieben, so dass dadurch für den Erklärungsempfänger (hier den Mieter) die Abschlussfunktion der Unterschrift augenscheinlich wurde.