Im vorliegenden Fall wurde einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen.
Nach § 2.3 des Vertrages wurde das Haus bei Vertragsschluss umfangreich saniert und voraussichtlich in wenigen Tagen bezugsfertig. § 29 des Vertrages sah vor, dass der Mieter auf Mietminderungsansprüche wegen Sanierungsarbeiten verzichtet.
Ferner wurde darauf hingewiesen, das die Balkone voraussichtlich in 3 1/2 Monaten fertig gestellt würden.
Es kam aber dann doch anders und der Balkon war nicht zum genannten Zeitpunkt fertig.
Deswegen und wegen anderer Mängel minderten die Mieter dann die Miete: der Balkon sei in den Wintermonaten nicht nutzbar gewesen, der Fahrstuhl funktionierte nicht, vor der Fassade befand sich ein Baugerüst und im Hof wurde Baumaterial gelagert.
Nach § 2.3 des Vertrages wurde das Haus bei Vertragsschluss umfangreich saniert und voraussichtlich in wenigen Tagen bezugsfertig. § 29 des Vertrages sah vor, dass der Mieter auf Mietminderungsansprüche wegen Sanierungsarbeiten verzichtet.
Ferner wurde darauf hingewiesen, das die Balkone voraussichtlich in 3 1/2 Monaten fertig gestellt würden.
Es kam aber dann doch anders und der Balkon war nicht zum genannten Zeitpunkt fertig.
Deswegen und wegen anderer Mängel minderten die Mieter dann die Miete: der Balkon sei in den Wintermonaten nicht nutzbar gewesen, der Fahrstuhl funktionierte nicht, vor der Fassade befand sich ein Baugerüst und im Hof wurde Baumaterial gelagert.
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AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 15.01.2014 - Az: 2 C 207/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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