Dringt aufgrund exzessiven Rauchverhaltens eines Mitmieters Zigarettenrauch durch Decke und Wände, so berechtigt dies den Mieter dazu, die Miete um 10% zu mindern.
Der in die Wohnung eindringende gesundheitsschädliche Zigarettenrauch stellt einen Mangel dar, der die Tauglichkeit der Wohnung eingeschränkt. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Wohnung ständig ein Geruch von kaltem Zigarettenrauch vorherrscht. Solche Beeinträchtigungen sind auch nicht sozialadäquat oder üblich, mit einer solchen Beeinträchtigung muss seitens des Mieters auch nicht gerechnet werden.
Gleichzeitig ist der Vermieter verpflichtet, das Eindringen von Zigarettenrauch durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, wenn der Rauch im konkreten Fall nicht durch geöffnete Fenster oder Türen eingedrungen ist und somit von einem baulichen Mangel ausgegangen werden kann.
Der in die Wohnung eindringende gesundheitsschädliche Zigarettenrauch stellt einen Mangel dar, der die Tauglichkeit der Wohnung eingeschränkt. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Wohnung ständig ein Geruch von kaltem Zigarettenrauch vorherrscht. Solche Beeinträchtigungen sind auch nicht sozialadäquat oder üblich, mit einer solchen Beeinträchtigung muss seitens des Mieters auch nicht gerechnet werden.
Gleichzeitig ist der Vermieter verpflichtet, das Eindringen von Zigarettenrauch durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, wenn der Rauch im konkreten Fall nicht durch geöffnete Fenster oder Türen eingedrungen ist und somit von einem baulichen Mangel ausgegangen werden kann.
AG Berlin-Charlottenburg, 17.03.2008 - Az: 211 C 3/07
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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