Im vorliegenden Fall war die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit dadurch erheblich gemindert, dass die Mieter aus der Wohnung unter der des betroffenen Mieters in der streitgegenständlichen Zeit jeweils in erheblichem Maß auf ihrem Balkon
rauchten und dieser Rauch in die Dachgaube und Wohnung des betroffenen Mieters zog bzw. dieser aufgrund dieses Umstands gezwungen war, eine
Belüftung der Wohnung zu unterlassen.
Eine
Minderung ist aber nicht, wie der Vermieter meinte, bei rauchenden Mietern in umliegender Wohnung schlechthin ausgeschlossen. Ein solcher Grundsatz existiert nicht.
Höchstrichterlich entschieden ist nur die Frage von Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den rauchenden Mieter (BGH, 28.6.2006 - Az:
VIII ZR 124/05). Hier geht es aber nicht um die Frage des Verhältnisses vom Vermieter gegen den rauchenden Mieter, sondern um das Verhältnis eines anderen Mieters gegen den Vermieter. Diese Verhältnisse sind unabhängig voneinander zu betrachten. Der Umstand, dass der Vermieter gegebenenfalls sogar verpflichtet ist, das Rauchverhalten eines Mieters als vertragsgemäßes Verhalten zu akzeptieren, führt allenfalls dazu, dass aufgrund fehlender Einwirkungsmöglichkeiten der
Mangel unbehebbar sein kann. Dies hindert aber nicht den beeinträchtigten dritten Mieter daran, einen Mangel geltend zu machen, weil bei einem unverschuldeten Mangel beider Seiten nach der gesetzlichen Regelung nicht er, sondern der Vermieter den Nachteil aus der Äquivalenzstörung im Rahmen der Minderung tragen soll. Die Situation unterscheidet sich nicht von anderen Sachlagen, in denen die Mietwohnung von Immissionen betroffen ist, die keine Partei zu verantworten hat.
Ob in derartigen Fällen schlechterdings jeglicher Raucheinzug in eine Wohnung einen Mangel darstellt, konnte dahinstehen, weil jedenfalls vorliegend ein erheblicher Mangel vorlag. Dies hat die Zeugenvernehmung ergeben, nach der das Gericht einen Konsum von durchschnittlich (mit Tendenz zu weniger) stündlich zwei Zigaretten im Zeitraum von ca. 7 Uhr morgens bis höchstens 23 Uhr für bewiesen zu erachten hatte.
Damit war eine erhebliche Störung des Beklagten verbunden. Bei normalen Witterungsverhältnissen ist davon auszugehen, dass der Rauch nach oben zieht und sich deshalb jedenfalls ein Teil des Rauchs in der Dachgaube verfängt und bei geöffnetem Fenster in die Wohnung dringt. Es ist nicht erforderlich, dass der Rauch vollständig in die Wohnbereiche des betroffenen Mieters eindringt, um eine Störung anzunehmen, da für einen Nichtraucher auch Anteile hiervon ausreichen, um einen unangenehmen Geruch zu empfinden, der - sobald er sich einmal in der Wohnung befindet - nur durch längeres Lüften wieder entfernt werden kann. Genau dies war aber nicht ohne weiteres möglich, weil zu jeder Zeit damit zu rechnen war, dass Rauch von unten heraufsteigt und daher das Lüftungsverhalten und die Nutzung der Dachgaube beeinträchtigt war. Aus den genannten Gründen ist auch bei geringfügigem Wind von einer weiter bestehenden, ggf. leicht verminderten Belastung auszugehen, allenfalls bei stärkerem konstanten Wind dürfte die Belastung gering gewesen sein.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hielt das Gericht eine durchgehende Minderungsquote von 5% für angemessen.