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Haben Behinderte einen Anspruch auf eine Satellitenschüssel?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Wurde mehrheitlich seitens der Eigentümergemeinschaft entschieden, dass eine gemeinsame Satellitenempfangsanlage angeschafft wird und alle Eigentümer ihre Parabolantennen beseitigen sollen, so ist auch ein behinderter Bewohner hieran gebunden, da auch für diesen Personenkreis der Empfang von 20 verschiedenen Programmen ausreichend ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Auf dem Balkon des Antragsgegners ist seit dem Jahre 1992 eine Parabolantenne angebracht.

In der Eigentümerversammlung vom 27.4.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer, eine SAT-Gemeinschaftsanlage zu installieren. Im Protokoll über diese Eigentümerversammlung ist vor der Beschlussfassung vermerkt, dass im Falle der Installation der SAT-Gemeinschaftsanlage jeder Eigentümer verpflichtet sei, bereits vorhandene Empfangsschüsseln abzubauen. Die Gemeinschaftsanlage wurde installiert und der Antragsgegner aufgefordert, seine private Anlage vom Balkon zu entfernen. Dieser Aufforderung ist der Antragsgegner nicht nachgekommen.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Satelitenanlage vom Balkon zu entfernen. In der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts vom 22.4.1998 haben sich die Beteiligten wie folgt geeinigt:

1. Es wird das Ruhen des Verfahrens vereinbart.

2. Die Antragsteller sind bereit und verpflichten sich, bei der nächsten Eigentümerversammlung zu entscheiden wegen der Erweiterung der Gemeinschaftsanlage im Viererblock einschließlich Premiere sowie CNN. Im Rahmen der Erweiterung soll auch die Empfangssicherheit verbessert werden. Im Gegenzug wird der Antragsgegner seine private Schüssel vom Balkon entfernen.

Es besteht Einvernehmen über Kostenaufhebung nach Erledigung der Sache.

In der Folgezeit wurde die Anlage um vier Programme erweitert. Der Antragsgegner entfernte seine Empfangsanlage weiterhin nicht mit der Behauptung, es müssten eigentlich 23 Programme vorhanden sein und der Empfang sei weiterhin nicht störungsfrei.

Das Amtsgericht hat daraufhin zwei Sachverständigengutachten erholt. Im ersten Gutachten ist unter anderem aus geführt, dass das Fernsehsignal in der Wohnung des Antragsgegners nicht habe überprüft werden können, da der Antennenanschluss nicht zugänglich gewesen sei. Die Überprüfung in zwei anderen Wohnungen habe einen einwandfreien Fernsehempfang ergeben. Im Gutachten vom 11.5.2001 führt der Sachverständige unter anderem aus, dass die Kabel zu den Eigentumswohnungen nur einfach abgeschirmt seien, den jetzigen Richtlinien nicht mehr entsprächen, aber zum Zeitpunkt der Errichtung der ursprünglichen Gemeinschaftsantenne noch zulässig gewesen seien. In der Zusammenfassung führt der Sachverständige aus, dass der Empfang einwandfrei sei und dass durch die vorhandenen einfach abgeschirmten Antennenkabel bisher keine Beeinträchtigung bekannt sei.

Mit Beschluss vom 27.8.2001 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, die auf der Brüstung des Balkons seiner Wohnung angebrachte Parabolantenne binnen vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluss vom 19.11.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitete Beschwerde des Antragsgegners.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht.

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