Im zu entscheidenden Fall hatte ein Mieter verlangt, dass sämtliche Wohnungsfenster mit elektrischen Außenjalousien werden, da er den Vermieter in der Pflicht sah, eine Erhitzung der Räume über 26°C hinaus zu verhindern.
Schließlich sei die Maisonettewohnung mit großflächigen Fenstern ausgestattet, verfüge aber nur über innen angebrachten Sonnenschutzrollos, was nicht ausreiche, so dass die Wohnung Temperaturen von 30-35°C erreiche und auch Nachts nicht unter 25°C abkühle. Dies führe dazu, dass die Wohnung in wesentlichen Teilen des Jahres nicht bewohnbar sei.
Vor Gericht scheiterte der Mieter mit seiner Forderung, da kein Mietmangel vorliegt.
Wenn bewußt eine Maisonettewohnung gemietet wird, muss es klar sein, dass sich diese wegen der großen Außenwandflächen und der durch die Höhe regelmäßig ungehinderten Sonneneinstrahlung im Sommer mehr erhitzen und im Winter regelmäßig mehr erkalten, als etwa bei Wohnungen in unteren Geschossen.
Grundsätzlich müssen daher Temperaturen bis 30°C hingenommen werden - höhere Temperaturen hatte der Mieter nicht nachgewiesen. Die DIN-Norm Nr. 1946 kann auch nicht herangezogen werden, sie gibt nur Höchsttemperaturen (26°C) zum
Arbeitnehmerschutz vor. Daher gilt: Gemietet wie gesehen.
Weiterhin bleibt anzumerken, dass der Mieter dem Vermieter auch nicht vorschreiben kann, wie er einen
Mangel zu beheben hat. Der Vermieter kann die Art der Beseitigung frei entscheiden (z.B. vorliegend durch den Einbau einer Klimaanlage).