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Baumfällarbeiten sind keine Betriebskosten

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Da die Kosten von Baumfällungen nicht laufend entstehen, unterliegen diese nicht dem Betriebskostenbegriff des § 1 BetrKV und können auch nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgewälzt werden.

Baumfällkosten fallen nicht relativ regelmäßig an, so dass eine Berücksichtigung auch trotz eines mehrjährigen Turnus nicht in Frage kommt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar sind die Kosten der Gartenpflege umlagefähig (§ 2 Nr. 10 BetrKV). Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. Die nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien für das Fällen einer Korkenzieherweide sowie einer Robinie abgerechneten Kosten gehören allerdings nicht hierzu. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass Bäume zu Pflanzen und Gehölzen zählen. Gleichwohl kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, die Wortwahl der gesetzlichen Bestimmung lege nahe, dass kleinere und mittlere Gewächse gemeint sind, dies sei der Fall. Auch weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Umlagefähigkeit in der Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Gleichwohl vermag sich das Gericht der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung und Literatur nicht anzuschließen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Fällen von Bäumen keine laufend anfallenden Maßnahmen sind, die Kosten mithin auch nicht laufend entstehen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV sind Betriebskosten aber nur die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Das Fällen von Bäumen führt nicht zu solch laufend entstehenden Kosten. Wenngleich auch ein mehrjähriger Turnus genügt, so ist doch erforderlich, dass die Kosten relativ regelmäßig anfallen, was bei Baumfällkosten nicht der Fall ist.


AG Leipzig, 14.04.2020 - Az: 168 C 7340/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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