Im vorliegenden Fall war mietvertraglich das Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum 31.3.2009 wirksam ausgeschlossen. Dennoch kündigte der Mieter zum 30.11.2008 und zog entsprechend aus. Anschließend zahlte er keine Miete mehr.
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AG Leipzig, 12.04.2010 - Az: 162 C 6252/09
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