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Hitzeschutz am Arbeitsplatz oder im Homeoffice?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Gesetzliche Vorschriften über maximal zulässige Temperaturen am Arbeitsplatz gibt es genauso wie ein „Hitzefrei“ auf der Arbeit (leider) nicht.

Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit zu schützen, „als die Natur der Dienstleistung es gestattet“ (§ 618 Abs. 1 BGB). § 3 Abs. 1 ArbStättVO (Verordnung über Arbeitsstätten) verlangt zudem eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur in Arbeitsräumen. Hieraus ergeben sich eben doch einige Anforderungen.

Was regelt die Verordnung über Arbeitsstätten?

Konkret fordert die ArbStättVO von der Raumtemperatur folgendes:

„(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.

(2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.“

Auch hier vermisst man jedoch klare Angaben über eine Schmerzgrenze, was die konkrete Raumtemperatur angeht. Lediglich eine etwas weiche Formulierung der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 6 gibt einen Anhaltspunkt: „Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll + 26° C nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein“.

Welche Regeln gelten nun für den Arbeitsplatz?

Fasst man nun diese Richtlinien und Verordnungen zusammen, so kann folgendes gesagt werden:

Die Raumtemperatur in Arbeitsstätten soll 26°C nicht überschreiten. Nur dann wenn es ohnehin draußen über 26°C warm ist, kann von dieser Richtschnur abgewichen werden.

Ab 30°C sind vom Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

Ab 35°C ist der Raum ohne spezielle Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.

Eine Temperatur, die nicht der Gesundheit zuträglich ist oder gar eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen würde ist aber in keinem Fall zulässig.

Was sind die Folgen eines Überschreiten der Temperaturgrenze?

Ein Anspruch auf Befreiung von der Arbeit - also eine Art „Hitzefrei“ - besteht nicht. Ebenfalls erfolgt keine Pausenverlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit.

Der Arbeitnehmer kann aber Maßnahmen zur Senkung der Temperatur bzw. anderweitig Abhilfe verlangen. Dies dürfte konkret bedeuten, dass für zusätzliche Beschattung, Ventilation oder Klimatisierung der Räume zu sorgen ist.

Nur dann, wenn eine mögliche oder erfolgte Gesundheitsgefährdung nachweisbar ist, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückbehalten. In diesem Fall besteht natürlich ein voller Lohnanspruch.

Unterliegen Arbeitnehmer einem besonderen Schutz, etwa durch das Mutterschutzgesetz, so sind diese besonderen Bestimmungen zu beachten und der Arbeitgeber darf ggf. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen Hitze zu gesundheitlichen Problemen führt.

Denkbar sind auch Anpassungen der Bekleidungsregeln. So wurde bereits entschieden, dass bei hohen Temperaturen keine Pflicht zum Tragen einer Krawatte besteht (LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - Az: 4 TaBV 2/15).

Hinweis: Die Ausführungen gelten analog auch für einen eiskalten Arbeitsplatz.

Hitzeschutz auch im Homeoffice?

Ist der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig, so gelten für Telearbeitsplätze (vom Arbeitgeber eingerichtete Homeoffice-Arbeitsplätze) teilweise arbeitsstättenrechtliche Regelungen.

Da es sich jedoch in den seltensten Fällen um Telearbeitsplätze handelt, sondern regelmäßig um ein gelegentliches Arbeiten von zu Hause aus mit dem arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten Laptop, liegt keine Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber vor. In diesem Fall geltend die arbeitsstättenrechtlichen Regelungen nicht.

Die einzige Möglichkeit wäre es - sofern es sich um eine Mietwohnung handelt - sich an den Vermieter zu halten.

In der Praxis scheitern jedoch Ansprüche des Mieters auf Verschattungsmaßnahmen oder Minderung des Mietzinses - eine Erhitzung der Räume über 26°C hinaus muss der Vermieter nicht verhindern. Erst ab Temperaturen von mehr als 30°C tagsüber ist eine Minderung und ein Anspruch auf vermieterseitige Maßnahmen durchsetzbar (AG Leipzig, 06.09.2004 - Az: 164 C 6049/04; AG Hamburg, 10.05.2006 - Az: 46 C 108/04).
Stand: 15.07.2022
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