Unter dem Begriff Telearbeit werden Tätigkeiten, die auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützt sind und gänzlich oder teilweise außerhalb der Betriebsstätte verrichtet werden, zusammengefaßt. Der Telearbeitsplatz ist hierbei i.a. mit der Betriebsstätte elektronisch verbunden. Üblicherweise arbeitet der Telearbeiter zumindest teilweise in der eigenen Wohnung. Die Tätigkeit als solche ist auf programmgesteuerte Arbeitsmittel gestützt.
Die konkreten Ausprägungen einer Telearbeit können vielfältig sein. Es wird die gesamte Bandbereite von mobiler Telearbeit bis zur ausschließlichen Tele-Heimarbeit abgedeckt.
Auch das Beschäftigungsverhältnis kann unterschiedliche Ausprägungen haben. So sind normale Arbeitsverhältnisse ebenso wie Heimarbeitsverhältnisse und selbstständige Arbeiten denkbar. Der Arbeitsvertrag ist jedoch die übliche Vertragsgrundslage.
Ein Telearbeitsplatz bedeutet vor allem Wegfall der Fahrzeiten, freiere Arbeitszeiteinteilung und eine leichtere Integration von Familie von Beruf einerseits und Rückgang sozialer Kontakte über die Arbeit, weniger Chancen für Weiterbildung und/oder Aufstieg im Betrieb aufgrund mangelnder Anwesenheit und mangelnde Trennung zwischen Beruf und Familie.
Die konkreten Ausprägungen einer Telearbeit können vielfältig sein. Es wird die gesamte Bandbereite von mobiler Telearbeit bis zur ausschließlichen Tele-Heimarbeit abgedeckt.
Auch das Beschäftigungsverhältnis kann unterschiedliche Ausprägungen haben. So sind normale Arbeitsverhältnisse ebenso wie Heimarbeitsverhältnisse und selbstständige Arbeiten denkbar. Der Arbeitsvertrag ist jedoch die übliche Vertragsgrundslage.
Ein Telearbeitsplatz bedeutet vor allem Wegfall der Fahrzeiten, freiere Arbeitszeiteinteilung und eine leichtere Integration von Familie von Beruf einerseits und Rückgang sozialer Kontakte über die Arbeit, weniger Chancen für Weiterbildung und/oder Aufstieg im Betrieb aufgrund mangelnder Anwesenheit und mangelnde Trennung zwischen Beruf und Familie.
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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 19.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Es gibt kein spezielles Telearbeitsgesetz. Das Heimarbeitsgesetz ist auf Telearbeitsplätze in der Regel nicht anwendbar, da es auf Arbeiten einfacher Art zielt. Die Ausgestaltung erfolgt daher primär über individuelle Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen.
Ein direktes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Telearbeit besteht nicht. Betriebsräte können jedoch über Betriebsvereinbarungen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsplätze nehmen.
Ein Vertrag sollte u.a. den rechtlichen Status, Arbeitszeiten, Haftungsfragen, Datenschutz, die Ausstattung des Arbeitsplatzes sowie Regelungen zu Urlaub, Krankheit und beruflichen Rückkehrmöglichkeiten umfassen.
Nein. Gemäß § 15 BGleiG dürfen Telearbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, was besonders für Aspekte der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung gilt.
Aufgrund des privaten Arbeitsumfelds und der Gefahr von Datenzugriffen Dritter ist eine detaillierte vertragliche Regelung ratsam, welche die Haftung des Telearbeiters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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