Der Antragsteller begehrt die vorläufige Gewährung von Telearbeit, hilfsweise die vorläufige Ermöglichung von Home-Office.
Der Antragsteller ist als vollzeitbeschäftigter Kriminaloberkommissar in der Ermittlungssachbearbeitung der Polizei Hamburg tätig.
Am 19. Oktober 2020 beantragte der Antragsteller, seinen Dienst für 16 Stunden in der Woche am häuslichen Telearbeitsplatz verrichten zu dürfen. Dies begründete er unter anderem damit, dass ältere Familienangehörige pflegebedürftig seien, sein 16-jähriger Sohn Unterstützung beim täglichen Lernen für die Schule benötige und er für seinen Weg zur Arbeit etwa eine Stunde je Richtung brauche. Abgesehen davon sei der Antragsteller es aus Studienzeiten gewöhnt, von Zuhause zu arbeiten und auf diese Weise sei es möglich, dass sein Arbeitsplatz auch durch andere Kollegen genutzt werden könnte. Darüber hinaus könne eine temporäre Ausdünnung des Personalkörpers im Dienstgebäude die Gefahr von SARS-CoV-2-Infektionen reduzieren. Der Antragsteller selbst gehöre aufgrund seines Alters und aus gesundheitlichen Gründen zur Corona-Risikogruppe.
Am 30. Oktober 2020 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag unter Verweis auf dienstinterne Stellungnahmen vom 27./30. Oktober 2020 ab. In den Stellungnahmen wird ausgeführt, dass die Dienststelle aktuell bereits 26 Verträge zur alternierenden Telearbeit geschlossen habe und 21 Mitarbeiter/-innen in Teilzeit tätig seien, sodass die Kapazitäten der Dienststelle für den Abschluss weiterer Telearbeitsverträge begrenzt seien. Vor diesem Hintergrund würde die Antragsbegründung des Antragstellers nicht überzeugen. Der vom Antragsteller geltend gemachte Betreuungsbedarf von Familienangehörigen bliebe hinsichtlich des persönlichen Zeitaufwands unkonkret. Wie die Telearbeit bei der Unterstützung des Sohnes helfen solle, sei ebenfalls wenig überzeugend und der Fahrweg des Antragstellers erscheine nicht übermäßig lang. Zudem würden sowohl die Fähigkeiten des Antragstellers, sich ins Team des Sachgebiets zu integrieren, als auch ein offener Umgang gegenüber Vorgesetzten und Kollegen als verbesserungswürdig eingeschätzt werden.
Am 4. November 2020 reichte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin ein ärztliches Attest ein, ausweislich dessen er „zu den Risikogruppen gehöre“ und ärztlicherseits die Arbeit für zwei Tage pro Woche im Home-Office dringend empfohlen werde.
Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Ermöglichung von Home-Office am 6. November 2020 mit der Begründung ab, dass keine Rechner mehr zur Verfügung ständen. Am 25. November 2020 wurde die Begründung dahingehend erweitert, dass der Antragsteller sich zwei Mal bei seinen Kollegen und nicht bei seinen Vorgesetzten krankgemeldet habe. Am 18. Januar 2020 begründete die Antragsgegnerin die Ablehnung ferner damit, dass bei dem Antragsteller fachliche Defizite bestünden.
Am 20. Januar 2020 erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.
Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass er inzwischen der einzige von ca. 120 Mitarbeitern der Dienststelle sei, der gegen seinen Willen gezwungen werde, täglich zur Dienststelle zu kommen. Hierbei sei er wiederholt Gefahrensituationen ausgesetzt gewesen, da bereits zwei Personen, die ihr Büro auf dem gleichen Flur wie er selber hätten, an Covid-19 erkrankt seien. Es sei aus seiner Sicht perfide, dass er nur über den „Flurfunk“ von diesen Fällen erfahren habe. Er habe den Eindruck, die Antragsgegnerin finde immer neue Argumente, um ihm den Heimarbeitsplatz zu verwehren. Die Gründe, die in den dienstinternen Stellungnahmen herangezogen werden, seien wenig überzeugend. Zunächst einmal seien die ihm vorgeworfenen fachlichen Fehler, die auch zum Entzug des Zeichnungsrecht geführt hätten, trotz seiner ausdrücklichen Aufforderung nie mit ihm erörtert worden. Auffällig sei, dass die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Corona-Risikogruppe noch nicht einmal thematisiert worden sei. Das Argument, es gebe nicht genügend Dienstrechner, stimme nicht. Es gebe sogar ein Überangebot von Telearbeitsrechnern. Aktuell seien nur 20 % der Beschäftigten in Telearbeit. Eine Anwesenheit der 80 % der Nicht-Telearbeitenden sei zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht erforderlich. Seine persönliche Ungeeignetheit stehe ausweislich der Ablehnung vom 30. Oktober 2020 gar nicht zur Debatte. Es sei nachvollziehbar, dass die Dienststelle großen Wert auf ein gutes Kommunikations- und Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Heimarbeitskräften lege. Der Antragsteller sei zu einer uneingeschränkten, vertrauensvollen Zusammenarbeit bereit, auch von seinem Telearbeitsplatz aus. Gerade weil aufgrund der räumlichen Distanz bei häuslicher Arbeit ein „enges Miteinander“, das augenscheinlich nicht zum optimalen Kommunikations- und Vertrauensverhältnis beitrage, entfalle, könne sich die Arbeitsproduktivität des Antragstellers am häuslichen Arbeitsplatz sogar noch erhöhen. Dem Antragsteller sei bewusst, dass es keinen strikten Rechtsanspruch auf Bewilligung von Heimarbeit gebe, allerdings stehe ihm ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung zu. In der augenblicklichen Pandemiesituation müsse die gesundheitliche Verfassung des Antragstellers stärker in den Blick genommen werden. Im Übrigen ergebe sich eine besondere Schadensabwendungspflicht zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus § 45 Satz 2 BeamtStG und Art. 33 Abs. 5 GG. Hinzu komme, dass § 3 Abs. 1a der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu anhalte, Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Dies gelte auch für die vom Antragsteller hilfsweise begehrte Ermöglichung von Home-Office. Home-Office könne ihm schließlich auch für mehr als zwei oder drei Tage pro Woche ermöglicht werden, da er seinen Dienst ganz überwiegend auch von Zuhause verrichten könne. Aufgrund der aktuellen Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Durch die Nichtgewährung von Telearbeit oder Home-Office entstehe ihm ein erheblicher Schaden. Er könne seine familiären Verpflichtungen nicht erfüllen und habe in der Vergangenheit auch Angehörige gepflegt. Der Dienstvereinbarung zur Telearbeit sei nicht zu entnehmen, dass die Pflege von Angehörigen ein ausdrückliches Erfordernis für eine Bewilligung darstelle. Zudem habe er nun kostenpflichtig einen Nachhilfelehrer für seinen Sohn engagieren müssen, weil er selbst seinen Sohn in den Morgenstunden nicht überwachen und unterstützen könne. Abgesehen davon würden ihn auch die baulichen Umstände bei der Verrichtung seines Dienstes in der Dienststelle stören. Sein Büro sei staubig und laut.
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