Im vorliegenden Fall wurde im an ein Wohngebiet angrenzenden Gewerbegebiet ein Supermarkt eröffnet, der 50 m von einer Mietwohnung entfernt war. Der Mieter fühlte sich durch den Betrieb des Supermarktes belästigt und
minderte aufgrund der Lärmbelästigung die Miete um 15%.
Der Vermieter klagte auf Nachzahlung.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht.
Nach der Verkehrsanschauung kann nicht schon jede nachteilige Veränderung des Wohnumfeldes und der Geräuschsituation als
Mangel der Mietsache angesehen werden. Maßgeblich ist, ob der Mieter bestimmte Eigenschaften seines Wohnumfeldes als unveränderlich voraussetzen durfte oder ob er mit bestimmten nachteiligen Veränderungen rechnen musste.
Da die Vertragsparteien keine Vereinbarung bezüglich des Wohnumfelds getroffen hatten, hätte der Lärm vom Supermarkt die Grenzen des Zumutbaren überschreiten müssen um eine Mietminderung zu rechtfertigen. Maßgeblich sind hierfür die Grenzwerte der TA-Lärm, die jedoch nicht überschritten wurden.
Darüber hinaus waren die Geräusche typisch für ein Gewerbegebiet und entsprachen somit durchaus einer Geräuschkulisse mit der ein am Rande eines solchen Gebiets wohnender Mieter rechnen muss.
Geräusche, die nach Art und Intensität gebietstypisch sind, begründen keinen Mangel.