Im zu entscheidenden Fall konnte ein Mieter im Wohnzimmer die Urinstrahlgeräusche aus der Nachbarwohnung deutlich vernehmen.
Ein Sachverständigengutachten ergab, dass zwar nicht sämtliche Nutzungsgeräusche aus dem Sanitärbereich der anderen Wohnung laut hörbar waren, jedoch die Uringeräusche eines "Stehpinklers" akustisch deutlich auffällig vernehmbar waren. Grund hierfür sei vermutlich der harte Verbund zwischen Stand-WC und Estrich bzw. Rohdecke.
Das Gericht vertrat die Ansicht, dass solche Geräusche im Wohnbereich "sehr penetrant" und "unangenehm" sind, da dieser Bereich für die Speiseneinnahme und den Empfang bzw. Besuch von Gästen verwendet wird.
Eine solche Geräuschkulisse ist allenfalls noch gedämmt im eigenen Bad hinzunehmen.
Aus diesem Grund sei eine Minderung des Mietzinses von 10% angebracht - schließlich kann auch von einem 1978 errichteten Gebäude erwartet werden, dass im Wohnbereich keine derartigen Geräusche zu vernehmen sind. Dem Einwand, dies sei technisch nicht anders möglich, glaubten die Richter nicht.
Ein Sachverständigengutachten ergab, dass zwar nicht sämtliche Nutzungsgeräusche aus dem Sanitärbereich der anderen Wohnung laut hörbar waren, jedoch die Uringeräusche eines "Stehpinklers" akustisch deutlich auffällig vernehmbar waren. Grund hierfür sei vermutlich der harte Verbund zwischen Stand-WC und Estrich bzw. Rohdecke.
Das Gericht vertrat die Ansicht, dass solche Geräusche im Wohnbereich "sehr penetrant" und "unangenehm" sind, da dieser Bereich für die Speiseneinnahme und den Empfang bzw. Besuch von Gästen verwendet wird.
Eine solche Geräuschkulisse ist allenfalls noch gedämmt im eigenen Bad hinzunehmen.
Aus diesem Grund sei eine Minderung des Mietzinses von 10% angebracht - schließlich kann auch von einem 1978 errichteten Gebäude erwartet werden, dass im Wohnbereich keine derartigen Geräusche zu vernehmen sind. Dem Einwand, dies sei technisch nicht anders möglich, glaubten die Richter nicht.
LG Berlin, 20.04.2009 - Az: 67 S 335/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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