Ob der Mieter bei Auszug aus der Wohnung
Schönheitsreparaturen durchführen muss, hängt vom genauen Wortlaut des
Mietvertrags ab. Ohne konkrete vertragliche Vereinbarung muss der Mieter nicht renovieren, das heißt er muss auch Decken und Wände nicht tapezieren, Türen und Fenster nicht von innen streichen.
Das gleiche gilt auch für ältere ostdeutsche Mietverträge. Egal wie die Gesetze bis zum 3. Oktober 1990 lauteten - steht im Mietvertrag nichts über die Durchführung von Schönheitsreparaturen oder von malermäßiger Instandsetzung muss der Mieter in dieser Hinsicht auch nicht tätig werden.
Auch folgende Mietvertragsklauseln verpflichten den Mieter nicht zur Renovierung:
Die Wohnung ist besenrein zurückzugebenHier ist vom Mieter nur zu fegen, das heißt die Wohnung muss in einem ordentlichen und sauberen Zustand verlassen werden.
Der Mieter muss den ursprünglichen Zustand wiederherstellenBauliche Veränderungen müssen hier vom Mieter rückgängig gemacht werden. Es besteht aber keine Verpflichtung zur Renovierung.
Die Räume sind in bezugsfertigem Zustand zurückzugebenDie Wohnung muss so verlassen werden, dass der Nachmieter jederzeit einziehen kann - mehr nicht.
Die Mietsache ist in dem Zustand wie sie übernommen wurde zurückzugeben.Auch hier muss der Mieter nicht renovieren.