Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.760 Anfragen

Zwangsräumung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Vermieter kann nach erfolgter schriftlicher Kündigung beim Amtsgericht Räumungsklage erheben. Nach Ablauf der Räumungsfrist kann durch den Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung erfolgen, sofern die Räumungsklage Erfolg hatte. Notwendig ist, dass eine ggf. gesetzte Räumungsfrist verstrichen ist.

Wenn der Vermieter einen Titel gegen den Mieter erwirkt, ist zu beachten, dass dieser nicht gegen den Untermieter geltend gemacht werden kann (BGH - Az: IX a ZB 116/03). Eine Zwangsvollstreckung kann nur gegen eine Person oder Gesellschaft eingeleitet werden, die im Vollstreckungstitel als Schuldner bezeichnet ist. Es ist dem Vermieter zuzumuten, die durch die erforderliche Räumungsklage gegen den Untermieter eintretenden Nachteile zu tragen.

Hinsichtlich einer Zwangsräumung bei Ehegatten ist zu beachten, dass der Titel gegen beide Ehepartner gerichtet sein muss. Dies gilt auch dann, wenn nur einer der Ehepartner Mieter ist (OLG Frankfurt, 23.6.2003 - Az: 26 W 24/03). Dasselbe gilt für nichteheliche Lebenspartner. Der Titel muss sich aber nicht gegen Personen richten, die sich in der Wohnung aufhalten, ohne ein eigenes Besitzrecht daran zu haben, z.B. Kinder, die im Haushalt der Eltern leben. Daher sollte man sich vor Klageeinleitung davon überzeugen, welche Personen ggf. als Beklagte aufzunehmen sind.

Der Vermieter kann indes nicht selbst handeln, sondern muss einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen, da nur dieser eine Zwangsräumung vornehmen darf. Dem Mieter kann vom Gerichtsvollzieher durch Versiegelung der weitere Zugang zur Wohnung verwehrt werden. Sofern notwendig können Schlösser aufgebrochen und ausgetauscht werden oder auch der Schuldner unter Gewaltanwendung aus der Wohnung entfernt werden. Werden bewegliche Sachen vorgefunden, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, hat der Gerichtsvollzieher diese wegzuschaffen und dem Schuldner zu übergeben.

Die Kosten der Zwangsräumung werden dem Mieter auferlegt, sind jedoch zunächst vom Gläubiger vorzuschießen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Stand: 05.09.2018 (aktualisiert am: 23.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Der Vermieter darf nicht eigenmächtig handeln. Eine Zwangsräumung muss zwingend durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden, der hierfür bei Bedarf auch Schlösser öffnen oder den Schuldner entfernen darf.
Ein Titel kann nicht ohne Weiteres gegen Untermieter geltend gemacht werden (vgl. BGH, Az: IX a ZB 116/03). Bei Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartnern muss der Titel gegen beide Personen gerichtet sein, auch wenn nur einer der Partner im Mietvertrag steht (vgl. OLG Frankfurt, 23.6.2003 - Az: 26 W 24/03).
Die Kosten werden dem Mieter auferlegt. Der Vermieter als Gläubiger muss diese jedoch zunächst als Vorschuss an die Justizkasse zahlen.
Vollstreckungsschutz ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa bei akuter Lebensgefahr oder zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Die Gerichte wägen dabei die Interessen des Vermieters am Eigentumsschutz gegen die Härte für den Mieter sorgfältig ab (vgl. BGH, Az: I ZB 10/05).
Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerAlexandra Klimatos

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Handelsblatt 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen. Ich bedanke mich ganz herzlich .
Verifizierter Mandant