Für die Räumungsvollstreckung gegen einen
Untermieter ist ein gegen diesen gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht aufgrund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden. Denn gemäß §§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Schuldner bezeichnet ist. Gewährleistet wird damit, daß staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs erfolgt, und zwar für und gegen die im Titel genannten Personen.
Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiellrechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden. Daher ist es für die zu entscheidende Rechtsfrage ohne Bedeutung, ob der Untermieter nach materiellem Recht gemäß
§ 546 Abs. 2 BGB n.F. (= § 556 Abs. 3 BGB a.F.) zur Herausgabe der Mietsache an den Hauptvermieter verpflichtet ist. Diese materiellrechtliche Frage wird im Erkenntnisverfahren und nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft. Dem Gläubiger ist es zuzumuten, die durch die erforderliche
Räumungsklage gegen den Untermieter eintretenden Nachteile zu tragen.