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Untermietzuschlag

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Nach § 553 Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer angemessenen Mieterhöhung einverstanden erklärt, wenn ihm nur so die Überlassung zuzumuten ist. Hierfür trägt der Vermieter die Darlegungslast.

Dieser Untermietzuschlag ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich die Anzahl der ein der Wohnung lebenden Personen gegenüber den Verhältnissen vor der beabsichtigten Untervermietung erhöht. Da enge Familienangehörige keine Untermieter im Sinne des Gesetzes sind, entfällt ein Untermietzuschlag ganz, wenn sie die Wohnung unentgeltlich und von den Weisungen des Mieters abhängig mitbewohnen.

Eine gesetzliche Regelung für die Höhe des Untermietzuschlags besteht nur für preisgebundenen Neubau (§ 26 Abs. 3 Neubaumietenverordnung).

Der Zuschlag beträgt dort bei Untervermietung an eine Person € 2,50, bei zwei oder mehr Personen € 5.

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Urteile zum Thema Untervermietung
Stand: 29.01.2019
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