Eine Heizungsmodernisierung ist vom Vermieter den betroffenen Mietern spätestens drei Monate vor Arbeitsbeginn schriftlich mitzuteilen. Mieter können daraufhin bis zum Ablauf des auf diese Ankündigung folgenden Monats bei Bedarf mitteilen, warum die Modernisierung nicht akzeptiert werden kann (Härtefall gem. § 555d II BGB). Grundsätzlich ist eine solche Maßnahme jedoch i.d.R. zu dulden. Erfolgt die Ankündigung zu spät, kann eine Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung erst nach 9 Monaten erfolgen.
Von den gesetzlichen Anforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Parteien eine Modernisierungsvereinbarung treffen.
Der Ersatz (nicht die Modernisierung) einer defekten Heizung ist zwar ebenfalls rechtzeitig anzukündigen, Form- oder Fristbestimmungen gibt es hierbei jedoch nicht. Die Frist muss lediglich angemessen sein, was sich an der tatsächlichen Beeinträchtigung des Mieters orientiert. Eine Ankündigung ist entbehrlich, wenn der sofortige Austausch zwingend erforderlich ist.
Für Heizungsmodernisierungen ist die Energiesparverordnung (EnEV), insbesondere der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf und etwaige Nachrüstpflichten sind zu beachten. So dürfen z.B. alte Heizkessel gar nicht mehr betrieben werden. Vermieter dürfen die EnEV nicht ignorieren. Bei einer Sanierung, die den Anforderungen der EnEV nicht genügt, drohen empfindliche Bußgelder. Entsprechende Nachweise muss der Vermieter zudem auf Verlangen der Landesbehörde auch vorlegen können - und das fünf Jahre lang.
Doch nicht jede "Modernisierung" ist auch vom rechtlichen Begriff der Modernisierung umfasst. Es kann sich durchaus auch um Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder eine modernisierende Instandhaltung handeln. Je nachdem, was vorliegt, variieren die Auswirkungen auf den Mieter ganz erheblich:
Von den gesetzlichen Anforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Parteien eine Modernisierungsvereinbarung treffen.
Der Ersatz (nicht die Modernisierung) einer defekten Heizung ist zwar ebenfalls rechtzeitig anzukündigen, Form- oder Fristbestimmungen gibt es hierbei jedoch nicht. Die Frist muss lediglich angemessen sein, was sich an der tatsächlichen Beeinträchtigung des Mieters orientiert. Eine Ankündigung ist entbehrlich, wenn der sofortige Austausch zwingend erforderlich ist.
Für Heizungsmodernisierungen ist die Energiesparverordnung (EnEV), insbesondere der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf und etwaige Nachrüstpflichten sind zu beachten. So dürfen z.B. alte Heizkessel gar nicht mehr betrieben werden. Vermieter dürfen die EnEV nicht ignorieren. Bei einer Sanierung, die den Anforderungen der EnEV nicht genügt, drohen empfindliche Bußgelder. Entsprechende Nachweise muss der Vermieter zudem auf Verlangen der Landesbehörde auch vorlegen können - und das fünf Jahre lang.
Doch nicht jede "Modernisierung" ist auch vom rechtlichen Begriff der Modernisierung umfasst. Es kann sich durchaus auch um Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder eine modernisierende Instandhaltung handeln. Je nachdem, was vorliegt, variieren die Auswirkungen auf den Mieter ganz erheblich:
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Der Vermieter muss die Modernisierung den betroffenen Mietern spätestens drei Monate vor Arbeitsbeginn schriftlich mitteilen. Bei einem notwendigen Austausch einer defekten Heizung gibt es keine festen Fristen, diese muss jedoch angemessen sein.
Bei reinen Instandhaltungsmaßnahmen trägt der Vermieter die Kosten. Liegt eine modernisierende Instandhaltung vor, müssen die fiktiven Kosten der Reparatur von den Gesamtkosten abgezogen werden, bevor die Mieterhöhung berechnet wird. Eine reine Modernisierung verbessert den Wohnwert oder spart Energie, ohne dass ein akuter Reparaturbedarf besteht.
Seit dem 01.01.2019 darf die Miete durch Modernisierungskosten innerhalb von 6 Jahren um maximal 3 Euro je Quadratmeter steigen. Liegt die Ausgangsmiete unter 7 Euro je Quadratmeter, ist die Steigerung auf maximal 2 Euro je Quadratmeter begrenzt.
Grundsätzlich ist die Maßnahme zu dulden. Mieter haben jedoch die Möglichkeit, Härtegründe nach § 555d II BGB bis zum Ablauf des auf die Ankündigung folgenden Monats schriftlich mitzuteilen.
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