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Hausrecht

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Derjenige, der über die Benutzung der Wohnung entscheiden darf, hat das Hausrecht. Das Hausrecht ist übertragbar und berechtigt den Inhaber, anderen Personen zu verbieten, sich in den fraglichen Räumen aufzuhalten. Er kann auch ein Hausverbot aussprechen. Im Mietrecht verhält es sich zunächst so, dass der Eigentümer jederzeit frei Dritten das Betreten seines Hauses und/oder seines Grundstückes verbieten kann. Die Zuwiderhandlung stellt einen Hausfriedensbruch dar.

Bei einer Vermietung verliert der Vermieter aber gegenüber dem Mieter, dessen Angehörigen und Besuchern das Hausrecht, so dass in der Regel kein Hausverbot gegenüber diesem Personenkreis erteilt werden kann. Außerhalb der vermieteten Wohnung hat der Vermieter bzw. der Eigentümer zwar weiterhin das Hausrecht, unterliegt aber insoweit der vorbenannten Einschränkung.

Schließlich muss es dem Mieter und seinen Besuchern möglich sein, seine Wohnung und alle ihm mietvertraglich zugänglichen Räume (z.B. Keller, Waschküche, Dachboden) auch zu erreichen. Es kann lediglich ausnahmsweise bestimmten Personen verboten werden, das Haus zu betreten, wenn diese in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört, Räumlichkeiten beschädigt oder verunreinigt haben (AG Köln, 22.9.2004 - Az: 209 C 108/04).

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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