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AnwaltOnline - Mietrecht Oktober 2025

Mietrecht

AnwaltOnline - Mietrecht Oktober 2025

ISSN: 1619-7143

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Interessante Urteile

Keine Eigenbedarfskündigung für ein einzelnes Zimmer!

Nach § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich benötigt. …


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Rücktritt vom Mietvertrag wegen Bettwanzenbefall

Eine wirksame Rücktrittserklärung von einem Mietvertrag kann auch dann erfolgen, wenn der Vertrag noch nicht in Vollzug gesetzt wurde und die Mietsache noch nicht übergeben ist. Ein Mietvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, bei dem nicht nur die speziellen Vorschriften des Mietrechts, sondern auch die allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts …


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Wenn die Umsetzung von Eigenbedarf unklar ist, ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam!

Soweit eine Eigenbedarfskündigung damit begründet wird, die Bedarfsperson (hier Tochter) plane nach Abschluss ihrer Ausbildung, ihren Lebensmittelpunkt aus dem Ausland nach Hamburg zu verlegen, handelt es sich um eine unzulässige Vorratskündigung. …


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Können Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen die fristlose Kündigung rechtfertigen?

Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gehören zwar nicht ohne weiteres zur (laufend zu zahlenden) Miete, sodass ein Verzug aus einer Nebenkostenabrechnung eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wohl grundsätzlich noch nicht …


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Weitere Urteile zum Mietrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Das Thema des Monats

Rechte und Pflichten rund um die Treppenhausreinigung

Die regelmäßige Reinigung des Treppenhauses gehört zu den typischen Aufgaben in Mehrfamilienhäusern, die über einen Reinigungsplan, den Hausmeister oder Reinigungsfirmen geregelt wird. In vielen Mietshäusern stellt sich dabei die Frage, wer über die Art und Weise der Durchführung entscheiden darf – insbesondere, ob eine Mietergemeinschaft eigenständig eine Reinigungsfirma beauftragen kann, wenn der Vermieter diese Aufgabe bisher nicht übertragen oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Reinigungspflichten richten sich nach dem Mietvertrag

Maßgeblich für die Verteilung von Pflichten im Zusammenhang mit der Reinigung von Gemeinschaftsflächen ist der jeweilige Mietvertrag. In vielen Fällen enthält dieser eine Klausel, wonach die Reinigungspflicht dem Mieter auferlegt wird – entweder individuell oder im Rahmen einer internen Regelung innerhalb des Hauses, beispielsweise durch einen Reinigungsplan oder die Hausordnung.

Ein Mieter kann also mietvertraglich oder über die Hausordnung dazu verpflichtet werden, das Treppenhaus zu putzen.

Alternativ kann der Vermieter die Treppenhausreinigung selbst organisieren, etwa durch Beauftragung eines Reinigungsunternehmens. In diesen Fällen wird der Aufwand regelmäßig im Rahmen der Betriebskosten abgerechnet, soweit eine entsprechende Umlagevereinbarung (§ 2 Nr. 8 BetrKV) besteht.

Kann die Mietergemeinschaft einen Reinigungsdienst beauftragen?

Mietparteien sind zwar gemeinsame Nutzer der Gemeinschaftsflächen, verfügen jedoch nicht über die Verfügungsmacht hinsichtlich der Organisation oder Ausgestaltung der Bewirtschaftung. Anders als Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft haben Mieter keine Entscheidungsbefugnis über gemeinschaftlich genutzte Flächen. Die sogenannte „Mietergemeinschaft“ ist kein rechtsfähiges Organ, sondern bezeichnet lediglich die Gesamtheit der Mieter.

Daher kann eine Mietergemeinschaft keine verbindlichen Entscheidungen treffen, die für alle Mieter oder den Vermieter verpflichtend wären. Sie ist somit auch nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters in den Verwaltungsablauf einzugreifen oder Verträge zu Lasten Dritter – etwa anderer Mieter oder des Eigentümers – abzuschließen. Die eigenmächtige Beauftragung eines Reinigungsdienstes durch einige Mieter begründet auch keine Verpflichtung zur Kostentragung durch den Vermieter oder durch andere Mieter.

Denkbar ist allenfalls eine gemeinschaftliche Maßnahme der Mietergemeinschaft, die ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt.

Wenn ein Mieter seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt

Kommt der Mieter seiner diesbezüglichen vertraglichen Pflicht nicht nach und sorgt er auch nicht für einen geeigneten Ersatz, so kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen. Es ist auch zulässig den Mieter gleichzeitig aufzufordern, …


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell
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