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AnwaltOnline - Mietrecht Februar 2021

Mietrecht

AnwaltOnline - Mietrecht Februar 2021

ISSN: 1619-7143

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Interessante Urteile

Wohnraummiete: Anspruch auf Mieterhöhung bei Untermieterlaubnis

Soweit im Mietvertrag vereinbart wurde, dass die Vermieter berechtigt sind, ihre Einwilligung zur Untervermietung von der Vereinbarung eines angemessenen Untermietzuschlages i.H.v. monatlich 50,00 € abhängig zu machen, ist diese Vereinbarung gemäß § 553 Abs. 3 BGB unwirksam. ...


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Mieter haben gegen die Hausverwaltung einen Anspruch auf Anschrift und Namen der Gesellschafter der vermietenden GbR

Die Mieter haben ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Benennung der Adresse der Vermieterin bzw. der namentlichen Benennung der entsprechenden Gesellschafter sowie von deren Adressen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

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Betriebskosten: überobligatorische Dichtigkeitsprüfung einer Gasleitung und die Kosten der Dachrinnenreinigung

Vorliegend machte die Vermieterin gegenüber dem Mieter die Position „Dichtigkeitsprüfung“ (für eine Gasleitung) geltend. Ein solcher Anspruch bestand vorliegend nicht, da die in Ansatz gebrachten Kosten bereits dem Grunde nach nicht umlagefähig waren.

Umlegbar sind nur einwandfrei zustande gekommene Betriebskosten, wobei ...


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Verfrüht ausgesprochene Modernisierungsankündigung

Eine weit verfrüht ausgesprochene Modernisierungsankündigung ist rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter kann aus ihr keine Duldungsansprüche gegenüber dem Mieter herleiten.

Im vorliegenden Fall war die Ankündigung 16 Monate vor Beginn der am Mietobjekt ...


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Weitere Urteile zum Mietrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

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Die Anpassung der Miete ist nicht so einfach, wie sich mancher Vermieter das vorstellen mag. Aufgrund der damit einhergehenden Kosten wird ein solches Mieterhöhungsverlangen vom Mieter in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen - schließlich hat jede dritte Mieterhöhung Fehler!

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Das Thema des Monats

Handwerkerlärm / Renovierungslärm

In den eigenen vier Wänden möchten die meisten Menschen ihre Ruhe haben. Handwerker-, Bau- oder Renovierungslärm wird daher oftmals als besonders störend empfunden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Baulärm und „Heimwerkerlärm“ zu unterscheiden ist. Baulärm ist Lärm, der durch gewerbliche Bauarbeiten - auch innerhalb einer Wohnung – entsteht. Lärm, der aufgrund von Heimwerkertätigkeiten einer Privatperson entsteht, ist kein Baulärm.

Gilt die Hausordnung?

Für Arbeiten, die nicht vom Eigentümer beauftragt worden sind, und Heimwerkerlärm gilt die Hausordnung mit den dort vorgesehenen Ruhezeiten. Dies bedeutet, dass sich ein Mieter bei selbst durchgeführten Renovierungsarbeiten an die Hausordnung halten muss. Andernfalls kann der Vermieter den Mieter abmahnen, im Extremfall wäre sogar eine Kündigung des Mietverhältnisses denkbar.

Hat die Gemeinde Ruhezeiten festgelegt, so sind diese ebenfalls zu beachten.

Muss der Mieter Baulärm hinnehmen?

Durch Handwerker oder gewerbliche Renovierungsarbeiten verursachter Lärm ist vom Mieter in Grenzen hinzunehmen.

Im Allgemeinen sind vom Lärmverursacher die Ruhezeiten zu beachten. In diesen Zeiten sollte der Lärm also vermieden werden. Bei einer Ausnahmesituation wie z.B. bei einem Umzug oder Renovierung kann Lärm jedoch auch während der Mittagsruhe (13-15 Uhr) zulässig sein.

Die Nachtruhe ist einzuhalten, dies bedeutet dass die Arbeiten werktags von 6 bis bis 22 Uhr erfolgen dürfen, üblich ist jedoch, dass die Arbeiten um 20 Uhr eingestellt werden. Ebenfalls darf an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet werden.

Lärmimmissionen von benachbarten Baustellen sind in diesen Zeiten gleichfalls hinzunehmen.

Gerade beim lediglich temporären Charakter von Renovierungsarbeiten ist eine erhöhte Lärmentwicklung für einen solchen begrenzten Zeitraum zu dulden. Der Verursacher ist jedoch gleichfalls an das Gebot der Rücksichtnahme gebunden und ...


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Nebenkostencheck für Mieter und Vermieter ✅

Jedes Jahr, wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, fragt sich der Mieter, ob die Kosten wirklich so hoch sein können. Der Verdacht, dass falsch abgerechnet wurde kann durchaus berechtigt sein - in nahezu jeder zweiten Abrechnung finden sich Fehler, die teilweise so erheblich sind, dass die Abrechnung ungültig ist. Bei inhaltlichen Fehlern ist eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.R. ausgeschlossen! Einwendungen gegen die Abrechnung müssen daher rechtzeitig erfolgen.

Die formale Prüfung der Nebenkostenabrechnung erhalten Sie bereits für € 39,95 inkl. MwSt.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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