Eine weit verfrüht ausgesprochene Modernisierungsankündigung ist rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter kann aus ihr keine Duldungsansprüche gegenüber dem Mieter herleiten.
Im vorliegenden Fall war die Ankündigung 16 Monate vor Beginn der am Mietobjekt beabsichtigten Maßnahmen erfolgt.
In einem solchen Fall untergräbt der Vermieter das an den Zugang der Ankündigung geknüpfte und zeitlich befristete Sonderkündigungsrecht des Mieters (§ 555 e Abs. 1 BGB).
Er beschränkt weiterhin zum Nachteil des Mieters die Möglichkeiten zur erfolgreichen Geltendmachung von Härtegründen (§ 555 d Abs. 2 BGB).
Außerdem unterläuft der Vermieter in einem solchen Fall den Gesetzeszweck des § 555 c Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB. Denn der Mieter soll durch die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Maßnahmen sowie der zu erwartenden Mieterhöhung eine hinreichend verlässliche Planungs- und Entscheidungsgrundlage für den weiteren Verlauf des Mietverhältnisses erhalten.
LG Berlin, 01.09.2020 - Az: 67 S 108/20
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