Das BVerfG hat mit Beschluss vom 25.03.2021 entschieden, dass das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und daher nichtig ist (BVerfG, 25.03.2021 - Az: 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20).
Dies hat zur Folge, dass Berliner, deren Miete mit Inkrafttreten der zweiten Stufe des Mietendeckels am 23. November 2020 abgesenkt wurde, teilweise mit Rückforderungen der Vermieter konfrontiert sind. Auch Mieter, die sog. Schattenmietverträge unterzeichnet haben, müssen gegebenenfalls die Differenz zwischen der im MietenWoG Bln vorgesehenen Mietobergrenze und der vertraglich vereinbarten Miete zurückzahlen. Derzeit geht die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen von rund 40.000 Berliner aus, die potentiell finanzielle Unterstützung benötigen könnten.
Im Rahmen des Leistungsrechts nach SGB II, XII und AsylbLG werden rechtmäßige Nachforderungsansprüche der Vermieter vom zuständigen Amt grundsätzlich übernommen. Leistungsempfangende sollten sich schnellstmöglich an das zuständige Amt wenden, um eine Änderung und Nachzahlung der Mietzahlungen in die Wege zu leiten. Auch Bezieher von Wohngeld sollten kurzfristig einen Änderungsantrag an das zuständige Bezirksamt stellen, um zu prüfen, ob die Nachforderungen der Vermieter im Rahmen des Wohngeldbezuges übernommen werden können.
Für alle anderen Mieter, die mit einem Nachzahlungsanspruch ihres Vermieters konfrontiert sind, diesen aber nicht aus eigener Kraft innerhalb des geforderten Zeitrahmens leisten können, hat der Senat sich auf eine schnelle und pragmatische Unterstützung verständigt. Der Senat von Berlin wird die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Auszahlung der Darlehen beauftragen. Jenen Mieter, die weder Transferleistungsbeziehende noch Wohngeldempfänger sind und die „eingesparten“ Mietzahlungen nicht zurückgelegt haben, wird damit die Möglichkeit einer Überbrückungshilfe eröffnet.
Anspruchsberechtigt sind alle Haushalte, deren Einkommen bis zu 280 Prozent der Bundeseinkommensgrenze beträgt. Die jährliche Bundeseinkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt beträgt gegenwärtig 12.000 Euro jährlich. Für den Berliner Sicherungsfonds für Mietzahlungen sind somit Einpersonenhaushalte mit einem Einkommen von bis zu 33.600 Euro jährlich anspruchsberechtigt.
Angesichts der unverzüglichen Handlungsnotwendigkeit soll die Sicher-Wohnen-Hilfe der IBB unbürokratisch sein und schnellstmöglich die Zahlungen zur Sicherung der Liquidität sicherstellen. Die Darlehen der IBB sind im Regelfall zurückzuzahlen und werden zinslos ausgereicht. Sollten Mieter unverschuldet nicht in der Lage sein, das Geld ganz oder teilweise zurückzahlen zu können, kann das Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt und auf dessen Rückzahlung (teilweise) verzichtet werden.
In allen Fällen, in denen die Miete auf Grundlage des MietenWoG Bln abgesenkt wurde, ein Mietvertrag mit einer sog. Schattenmiete neu abgeschlossen oder ein Mieterhöhungsverlangen in einem bestehenden Mietvertrag aufgrund des MietenWoG nicht wirksam wurde, ist unverzügliches Handeln der Mieter erforderlich. Um keinen ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungsgrund zu liefern, ist eine schnellstmögliche Nachzahlung vorzunehmen. Ein solcher Mietrückstand tritt schon dann ein, wenn zwei Monatsraten nicht gezahlt werden oder ein Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete eingetreten ist.
Mieter sind aufgefordert, die Modalitäten einer Nachzahlung mit ihrem Vermieter zu vereinbaren. Sollte es zu keiner Vereinbarung kommen, sind die Mieter von sich aus verpflichtet, mit der nächsten Monatszahlung der Miete den Differenzbetrag auszugleichen. Ob sog. Schattenmieten wirksam vereinbart wurden, sollte geprüft werden. Die Mieter und Vermieter, die laufende Verfahren bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen haben, werden zeitnah über das weitere Vorgehen informiert.
Veröffentlicht: 20.04.2021
Quelle: PM der Senatskanzlei Berlin
Erik, Oranienburg
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg