Auch für die Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen gilt, dass ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn die begehrte Leistung einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betrifft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Überbrückungshilfen für Studierende in pandemiebedingten Notlagen für die Kalendermonate Juli, August und September 2020 in Höhe von jeweils 500,00 Euro zu gewähren. Die Kammer hat einen Anordnungsgrund mit im Wesentlichen folgender Begründung angenommen: Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds bzw. an dessen Glaubhaftmachung dürften im Hinblick auf das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden.
Mit der vom Antragsteller begehrten Überbrückungshilfe solle allgemein denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage befänden, die unmittelbar Hilfe benötigten und die keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen könnten.
Begehre ein Antragsteller eine solche Überbrückungshilfe gehe es um einen Lebenssachverhalt, bei dem gerichtlicher Rechtsschutz besonders zeitnah gewährt werden müsse, um überhaupt noch effektiv zu sein. Der Antragsteller habe unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens im gerichtlichen Verfahren sowie unter Einbezug seines Vortrags im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass er sich weiterhin in einer schwierigen finanziellen Lage befinde und unmittelbar Hilfe benötige. Seine finanzielle Notsituation dürfte sich im Vergleich zu den Kalendermonaten Juli, August und September 2020 sogar noch verschärft haben, nachdem ihm nach Aktenlage im Februar 2021 letztmalig Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III in Höhe von 49,50 Euro gewährt worden sei.
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