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Autokauf und Verbraucherdarlehensvertrag: Angabe des konkreten Prozentsatzes bei der Information über den Verzugszinssatz

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates erfordert die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Der Kläger erwarb im Juni 2016 einen Gebrauchtwagen BMW 318d zum Kaufpreis von 20.846 €. Zur Finanzierung des über die Anzahlung von 3.000 € hinausgehenden Kaufpreises, zweier Ratenschutzversicherungen und eines Kaufpreisschutzes schlossen die Parteien mit Datum vom 8. Juni 2016 einen Darlehensvertrag über 19.991,59 €. Das Darlehen sollte in 47 Monatsraten zu je 250 € und einer Schlussrate von 9.405,65 € zurückgezahlt werden. Seite 5 des Darlehensvertrags enthält folgende Angabe über die Verzugsfolgen:

„Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr … berechnet.“

Nummer 3.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten beinhaltet eine gleichlautende Regelung nebst der Ergänzung, dass der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrags auf. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 6. September 2019 verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs. Im Juni 2020 löste der Kläger das Darlehen mit Zahlung der Schlussrate vollständig ab.

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