Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von dem Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Der Kläger erwarb im März 2017 einen
gebrauchten Honda Civic 1.6-DTEC Elegance, zum Kaufpreis von 17.890 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 9.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 10. März 2017 einen Darlehensvertrag über 8.890 € mit einem effektiven Jahreszins von 0,9% ab. Das Darlehen sollte durch 36 Monatsraten in Höhe von 250,37 € zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag enthält unter Ziffer 10 folgende Angabe über die Verzugsfolgen:
„Im Falle des Zahlungsverzugs haben die Kreditnehmer der Bank den ausstehenden Betrag mit dem gesetzlichen Zinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB bzw. Abs. 2 BGB zu verzinsen, es sei denn, die Bank weist einen höheren oder die Kreditnehmer einen niedrigeren Verzugsschaden nach.“
Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und bot der Beklagten das Fahrzeug zur Abholung an.
Mit der Klage begehrt der Kläger zuletzt die Rückzahlung der Anzahlung sowie die von ihm auf das Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 9.013,32 € nebst Rechtshängigkeitszinsen nach Übergabe des finanzierten Fahrzeugs; ferner verlangt er die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe sein Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt. Das Zeitmoment ergebe sich daraus, dass der streitgegenständliche Widerruf erst 3 ¼ Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags erfolgt sei. Das Umstandsmoment liege vor, weil der Kläger das Darlehen zwei Monate vor Abgabe der Widerrufserklärung vollständig abgelöst habe und es sich bei der finanzierten Kaufsache um einen Gebrauchsgegenstand handele, der dem kontinuierlichen wertverzehrenden Wertverlust unterliege. Außerdem habe die Beklagte die Sicherheiten freigegeben.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 (EuGH, 09.09.2021 - Az:
C-33/20, C-155/20 und C-187/20) stehe der Annahme einer Verwirkung nicht entgegen, weil es sich lediglich mit einem allein an zeitliche Komponenten anknüpfenden Ausschluss des Widerrufsrechts befasse, nicht aber mit einer Verwirkung nach § 242 BGB. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Unionsrecht der Annahme einer Verwirkung entgegenstehe, könne das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rechtswirkungen entfalten, weil eine rückwirkende Anwendung auf einen Sachverhalt, der bereits vor dem 9. September 2021 vollständig abgeschlossen gewesen sei, unter Vertrauensgesichtspunkten nicht in Betracht komme.
II. Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Berufung des Klägers im Lichte des Unionsrechts bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch bewertet werden kann mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können.
III. Das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).
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