Die Information über die Auszahlungsbedingungen nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erfordert bei einem finanzierten
Fahrzeugkauf keinen Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird (Anschluss EuGH, 09.09.2021 - Az:
C-33/20, C-155/20 und C-187/20).
Die Angabe nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB zu dem Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf keines besonderen Hinweises auf dessen Kostenfreiheit.