Die Information über die Auszahlungsbedingungen nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erfordert bei einem finanzierten Fahrzeugkauf keinen Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird (Anschluss EuGH, 09.09.2021 - Az: C-33/20, C-155/20 und C-187/20).
Die Angabe nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB zu dem Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf keines besonderen Hinweises auf dessen Kostenfreiheit.
Die Angabe nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB zu dem Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf keines besonderen Hinweises auf dessen Kostenfreiheit.
BGH, 04.06.2024 - Az: XI ZR 113/21
ECLI:DE:BGH:2024:040624UXIZR113.21.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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