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Mietkautionsbürgschaft: Verzug der Bank bei Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Es ist nicht Aufgabe einer Bank, die eine Mietbürgschaft stellt, sich zum Werkzeug des Mieters zu machen und mit einem geradezu an den Haaren herbeigezogenen Vortrag eine Inanspruchnahme ihres Kunden, des Mieters, abzuwenden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hat Gewerberäume an den Mieter vermietet.

Am 4.3.2010 hat die Beklagte für den Mieter eine Mietkautionsbürgschaft bestellt, in der es u. a. heißt:

„... übernehmen wir hiermit gegenüber dem Vermieter unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§ 770, § 771 BGB) die Bürgschaft für die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem o. g. Mietvertrag bis zu einem Betrag von € 3.936,00 (...) mit der Maßgabe, dass wir nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können. (...)“

Mit Schreiben vom 9.3.2010 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einen Betrag in Höhe von € 3.936,00 auszuzahlen, da sich der Mieter mit der Zahlung der Miete im Rückstand befände.

Auf diesen Schreiben hat die Beklagte weder reagiert, noch die geforderte Summe innerhalb der gesetzten Frist bis 10.4.2010 ausbezahlt. Die Klägerin hat darauf hin eine Anwaltskanzlei beauftragt, die die Beklagte erneut zur Zahlung von € 3.936,00 aufforderte. Mit einem weiteren Schreiben vom 29.7.2010 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, den Bürgschaftsbetrag Zug um Zug gegen Rückgabe der Originalurkunde zurück zu geben. Dieses Schreiben ignorierte die Beklagte.

Auch auf einen aller letzten Versuch der außergerichtlichen Einigung reagierte die Beklagte nicht.

Da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung mit der Auszahlung des Bürgschaftsbetrages in Verzug befunden habe, sei sie auch zur Erstattung der notwendigen Anwaltskosten verpflichtet.

Die Beklagte ist der Auffassung, es fehle ein schlüssiger und substantiierter Sachvortrag der Klägerin. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass ein wirksames Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Mieter bestehe.

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