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Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation
Geld & Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Entspricht eine Widerrufsinformation wörtlich dem Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 EGBGB mit den gesetzlich vorgesehenen Gestaltungshinweisen, greift die Gesetzlichkeitsfiktion (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) und zwar unabhängig davon, ob der sog. Kaskadenverweis zum Beginn der Widerrufsfrist klar und verständlich bzw. prägnant ist.
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