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Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Klägerin stand bei Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2018 noch nicht verfristet.

Gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB setzt der Lauf der Widerrufsfrist die Überlassung einer alle Vertragsbedingungen enthaltenden Urkunde an den Darlehensnehmer voraus und daran fehlt es vorliegend:

Der Beklagten ist der - gemäß § 361 Abs. 3 BGB im Ausgangspunkt ihr obliegende - Beweis nicht gelungen, dass der Klägerin ein Exemplar der Vertragsunterlagen überlassen wurde, das die - unstreitig in den Vertrag einbezogenen - Darlehensbedingungen enthalten hätte; vielmehr erscheint es möglich, dass der Klägerin tatsächlich ihrer Behauptung entsprechend nur drei Seiten des Bankexemplars übergeben wurden, das die Darlehensbedingungen nicht enthält.

Insoweit kann sich die Beklagte insbesondere nicht auf die auf Seite 3 des von der Klägerin unterzeichneten Bankexemplars enthaltene Empfangsbestätigung berufen und auf Grundlage der Aussage des vom Senat als Zeugen vernommenen Autoverkäufers lässt sich die Überzeugung von der Übergabe der vollständigen Unterlagen nicht gewinnen.

Das demnach mangels Ingangsetzung der Widerrufsfrist im Jahr 2018 nicht verfristete Widerrufsrecht der Klägerin war auch nicht verwirkt und die Geltendmachung von Rechten aus dem Widerruf ist auch nicht sonst rechtsmissbräuchlich.

War der von der Klägerin im Jahr 2018 erklärte Widerruf demnach wirksam, kann die Klägerin - da Fahrzeugkaufvertrag und Darlehensvertrag vorliegend i. S. d. § 358 Abs. 3 BGB verbundene Verträge bilden - von der Beklagten gemäß §§ 355 Abs. 3, 357a Abs. 1, 358 Abs. 4 S. 1, 5 BGB Rückzahlung sowohl der von der Klägerin bis Widerruf an die Beklagte geleisteten Zahlungen als auch der von der Klägerin an die Verkäuferin des Fahrzeugs erbrachten Anzahlung verlangen. Die Klägerin kann außerdem gemäß § 812 BGB Rückzahlung ihrer nach Widerruf an die Beklagte erbrachten Zahlungen verlangen.

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