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Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen

Geld & Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Darlehensvertrag, der durch die Bestellung eines Pfandrechts an einem Inhabergrundschuldbrief gesichert wird, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der Fassung vom 20. September 2013 (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Ein Verbraucherdarlehensvertrag, der auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossen wurde, kann unter den Voraussetzungen des § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB geheilt werden.

Wird das Darlehen an den vollmachtlosen Vertreter als Empfangsboten ausbezahlt, ist der Verbraucherdarlehensvertrag erst dann geheilt, wenn jener die Darlehensvaluta mit dessen Einverständnis an den Darlehensnehmer weiterleitet oder aufgrund einer neuen Weisung des Darlehensnehmers über sie disponiert.


BGH, 09.01.2018 - Az: XI ZR 17/15

ECLI:DE:BGH:2018:090118UXIZR17.15.0

Vorgehend: OLG Hamburg, 07.01.2015 - Az: 15 U 7/14


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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